Bund und Länder haben sich insbesondere auf Drängen der BStBK, des DStV und der WPK am 14. März 2024 im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Hierzu führt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weiter aus:

  • Die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister von Bund und Ländern erörterten in einer Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz, an der auch die Repräsentanten der BStBK, des DStV, der WPK und der BRAK teilnahmen, das weitere Verfahren zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen.
  • Die vereinbarten Schritte, insbesondere die Festlegung eines neuen Endtermins sowie Vereinfachungen und Beschleunigungen der Prüfverfahren sind in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst.
  • Danach haben sich Bund und alle Länder darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden.
  • Die nochmalige Fristverlängerung geht mit der Erwartung einher, dass die Einreichungsdynamik dauerhaft anhält und der gesamte Zeitraum ab jetzt kontinuierlich von den prüfenden Dritten für die Einreichung der noch ausstehenden Schlussabrechnung genutzt wird, um erneute Arbeitsüberlastungen zum Endtermin hin möglichst zu vermeiden. Die Einreichungsdynamik muss verstetigt werden, damit die derzeit noch ausstehenden rd. 400.000 Pakete bis zum 30.9.2024 möglichst alle eingereicht und von den Bewilligungsstellen geprüft werden können. Etwa zur Hälfte des Verlängerungszeitraums, am 1.7.2024, erfolgt eine Zwischenbilanz, um bei Bedarf nachjustieren zu können.
  • Die Verlängerung erfolgt über eine Anpassung der Vollzugshinweise und FAQs der Schlussabrechnung. Für beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, gilt, dass die Einreichung bis spätestens zum 30.9.2024 erfolgen muss. Ein weiteres Mahnschreiben an den prüfenden Dritten erfolgt nach Fristablauf nicht.
  • Sind prüfende Dritte unverschuldet außer Stande, die Schlussabrechnung einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen beantragen, nach Ablauf der Frist noch einzureichen. Dabei werden die Grundsätze der Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) beachtet. Darüber hinaus sind im Juni und August 2024 weitere Erinnerungsschreiben geplant, um die prüfenden Dritten auf den Endtermin 30.9.2024 für die noch ausstehenden Schlussabrechnungen hinzuweisen.

Die gemeinsame Erklärung von Bund, Ländern und prüfenden Dritten ist u.a. auf der Homepage des BStBK veröffentlicht. Dort finden Sie auch Details zur geplanten Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfprozesse in den Bewilligungsstellen (Seite 2 f.). Die nun verlängerten Fristen gelten nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.