Auch wenn sich derzeit aufgrund der Corona-Pandemie die Geschäftsreisen ins (EU)Ausland wohl eher in Grenzen halten, gibt es beim Thema Entsendebescheinigung (auch A1-Bescheinigung genannt) einige Änderungen zum 01.01.2021.

Selbständige und Angestellte, so etwa Handelsvertreter und ihre Mitarbeiter, die sich für gewerbliche Zwecke ins EU-/EWR-Ausland oder in die Schweiz begeben, müssen grundsätzlich eine Entsendebescheinigung, die sogenannte A1-Bescheinigung bei sich führen und auf Nachfrage den kontrollierenden Behörden im Zielland vorzeigen. Mit der A1-Bescheinigung wird der Nachweis erbracht, dass der gewerblich Reisende den Sozialversicherungspflichten seines Heimatlandes unterliegt.

Ab Januar 2021 muss die A1-Bescheinigung für Angestellte nicht mehr ausgedruckt werden. Der entsprechende Artikel im vierten Sozialgesetzbuch wurde insofern geändert, als dass der Arbeitgeber die Bescheinigung „der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht“. Dafür genügt etwa die Weiterleitung der Bescheinigung per E-Mail. Bisher muss diese ausgedruckt und dem Beschäftigten übergeben werden.

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass das Zielland einen Ausdruck verlangt. Deswegen ist das Mitführen eines Ausdrucks wohl trotzdem weiterhin zu empfehlen.

Für Selbständige soll ein elektronischer Antrag erst ab 2022 möglich sein!

Zudem können künftig auch die Feststellung der sogenannten gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und Ausnahmevereinbarungen vom Arbeitgeber elektronisch, und nicht mehr postalisch, beantragt werden.

Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung finden Sie in unserem CDH-Merkblatt im mitgliedergeschützten Bereich auf https://cdh.de/services/infothek/merkblaetter/ unter der Rubrik  „Sozialrecht“.