Die Bundesregierung hat am 9.10.2019 die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 beschlossen. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte.

Ab 1.1.2020 gilt für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 € im Monat in den alten und 6.450 € in den neuen Ländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 € in den alten und 7.900 € in den neuen Ländern.

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 € (4.687,50 € im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 € (5.212,50 € im Monat).

Die Rechengrößen ab 1.1.2020 im Überblick (Stand: 9.10.2019):

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung 6.900 €
pro Monat
6.450 €
pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung 8.450 €
pro Monat
7.900 €
pro Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV

62.550 € pro Jahr
(5.212,50 € pro Monat)

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

56.250 € pro Jahr
(4.687,50 € pro Monat)

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung 40.551 €
pro Jahr
Hochwertung
um 1,1339
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.185 €
pro Monat
3.010 €
pro Monat

 

Hinweis:
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (Stand: 8.10.2019) ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.

Quellen: Bundesregierung sowie BMAS online