Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i. S. v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten. Ein gesetzliches Leitbild existiert insoweit nicht. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten des Ticketdienstleisters gegenüber seinen Kunden. Gemäß den gerichtlichen Feststellungen musste die klagende Ticketkäuferin sowohl nach den objektiven Umständen des Vertragsabschlusses als auch subjektiv nicht damit rechnen, nicht mit der Ticketdienstleisterin, sondern einem Dritten zu kontrahieren. Das Amtsgericht hatte zuvor bindend festgestellt, dass auf der Homepage der Beklagten im Bestellprozess keinerlei ausdrücklicher Hinweis auf eine reine Vermittlungstätigkeit und ein Handeln in fremdem Namen angebracht gewesen war. Daran ändere auch die mit der Berufung nochmals vorgebrachte Nennung des Veranstalters im Rahmen des Bestellprozesses und die Erhebung einer Servicegebühr nichts. Auch bei einem Eigengeschäft als Kommissionär existiert regelmäßig ein Veranstalter. Die Erhebung einer Servicegebühr oder eines Preisaufschlags zum aufgedruckten Ticketpreis ist bei einer Kommission ebenso nicht ungewöhnlich. Die Richter des LG Freiburg wiesen in ihrem Urteil vom 3. Februar 2022 unter dem Aktenzeichen 3 S 45/21 insoweit darauf hin, dass bei verbleibenden Zweifeln am Auftreten im fremdem Namen nach der Beweislastregel des § 164 Abs. 2 BGB von einem Eigengeschäft auszugehen sei. Auch bei einem Eigengeschäft sei Vertragsgegenstand des zwischen Ticketdienstleister und Kunde geschlossenen Kaufvertrages jedoch nicht die Durchführung der Veranstaltung selbst, sondern die Verschaffung von Eigentum und Besitz an den Eintrittskarten als sog. kleinem Inhaberpapier nach § 807 BGB. Ob darüber hinaus ein Rechtskauf nach §§ 453, 433 BGB vorliege, könne dahingestellt bleiben, da der Ticketdienstleister auch dann nur für den Bestand des Rechts, nicht aber für dessen Durchführbarkeit bzw. Einbringlichkeit einstehen müsse. Eine Haftung des Ticketdienstleisters aus eigenem Recht für durch die Corona-Pandemie verursachte Veranstaltungsabsagen scheide daher im Regelfall aus.

Mehr erfahren Interessierte in der Infothek Recht auf der Seite www.cdh.de/urteil. Das Urteil des LG Freiburg ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.