Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter unter den Voraussetzungen des § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) ein Ausgleichsanspruch zu.

Der Ausgleich entfällt jedoch regelmäßig, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst kündigt. Neben weiteren Gründen behält der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch aber dann, wenn er wegen Alters kündigt.

Der Grundsatz einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen gilt aufgrund der EU-weit geltenden Handelsvertreterrechtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU. Es stellt sich jedoch die Frage, was unter „Altersgründen“ zu verstehen ist und wann diese vorliegen. Schließlich ist man doch „so alt wie man sich fühlt“. Diese Frage wird in den EU-Staaten unterschiedlich beurteilt.

Rechtslage in Deutschland

Nach der deutschen Rechtsprechung ist eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Handelsvertreters im Allgemeinen mit Erreichen des allgemeinen Renten- bzw. Pensionsalters anzunehmen, wie bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.05.2001 (Aktenzeichen: 16 U 114/00) festgestellt hat. Diese Regelaltersgrenze steigt seit dem Jahr 2017 pro Jahr um einen Monat an und liegt derzeit in Deutschland bei 65 Jahren und 10 Monaten.

Situation in anderen EU-Ländern

Im ehemaligen EU-Staat Großbritannien gibt es ebenfalls Rechtsprechung, wonach Handelsvertreter mit Erreichen der Regelaltersgrenze den zugrundeliegenden Vertrag ausgleichserhaltend kündigen können. In Italien, Finnland, Spanien und den Niederlanden gibt es zwar keine konkrete Rechtsprechung, die diese Frage beantwortet. Allerdings gehen die jeweiligen Rechtsexperten der internationalen Handelsvertretervereinigung (IUCAB) davon aus, dass auch nach dem Recht dieser Staaten Handelsvertreter mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgleichserhaltend kündigen können.

In Dänemark, Frankreich und dem EWR-Land Norwegen gibt es ebenfalls keine entsprechende Rechtsprechung, die Rechtssicherheit herstellen könnte. Jedoch ist nach dem Recht dieser Länder nach Meinung der entsprechenden IUCAB-Rechtsexperten ein alleiniges Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ausreichend. Hinzukommen muss eine Unzumutbarkeit des Handelsvertreters (etwa wegen Gebrechens) zur weiteren Ausführung seiner Tätigkeit. Wann dies vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen. Auch die meisten anderen EU-Staaten kennen übrigens die dynamische, sich nach und nach verlängernde, Regelaltersgrenze.

Handelsvertreter, die mit ihren vertretenen Unternehmen unter Anwendung eines ausländischen Rechts zusammenarbeiten und eine ausgleichserhaltende Kündigung aus Altersgründen in Betracht ziehen, aber auch in allen weiteren Fragen des Handelsvertreterrechts, sollten sich stets vorab zur Beratung an die CDH wenden.

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Handelsvertreter verlieren nach dem Recht aller EU-Staaten regelmäßig ihren Ausgleichsanspruch, wenn diese den Handelsvertretervertrag selbst kündigen.
  • Der Ausgleich entfällt unter anderem dann nicht, wenn der Handelsvertreter den Vertrag aus Alters- oder Krankheitsgründen kündigt.
  • Wann ein Handelsvertreter den Vertrag ausgleichserhaltend aus Altersgründen kündigen kann, wird in den EU-Staaten unterschiedlich beantwortet.

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